Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 233/17
30.01.2018
Leitsatz
1. Die gesetzgeberische Wertung, die den für Spielhallen geregelten Trennungsgeboten in § 21 Abs. 2 GlüStV und § 18a Abs. 4 Satz 3 SächsGlüStVAG zugrundliegt, lässt den Schluss zu, dass die Vermittlung von Sportwetten in räumlicher Verknüpfung mit dem Betrieb von Geldspielgeräten generell nicht erlaubnisfähig ist.

2. Das Aussageverweigerungsrecht nach § 55 Abs. 1 StPO entbindet den Veranstalter oder Vermittler eines Glücksspiels im Hinblick auf ein etwa nachfolgendes Strafverfahren wegen unerlaubten Veranstaltens eines Glücksspiels nach § 284 StGB nicht von seiner glücksspielrechtlichen, präventiv ausgerichteten Auskunftspflicht nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GlüStV.
Schlagwörter: Auskunftspflicht,
Aussageverweigerungsrecht,
Trennungsgebot,
Gaststätte,
Geldspielgeräte,
Sportwettenvermittlung
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs. 5,
GlüStV § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1,
GlüStV § 21 Abs. 2,
SächsGlüStVAG § 18a Abs. 4 Satz 3,
StPO § 55 Abs. 1
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