Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 647/16
18.01.2018
Leitsatz
Bei dem Aufstellen von Alttextilcontainern auf privaten Flächen handelt es sich auch dann um keine Sondernutzung nach dem Sächsischen Straßengesetz, wenn ihre Befüllung von öffentlichen Flächen aus erfolgt.
Schlagwörter: Alttextilcontainer,
Sondernutzung,
Private Flächen,
Gemeingebrauch,
Zwangsgeldfestsetzung
Rechtsvorschriften: SächsStrG § 14 Abs. 1 Satz 1,
SächsStrG § 18 Abs. 1 Satz 1,
SächsVwVG § 19 Abs. 5 Satz 2
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