Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 246/17
25.01.2018
Leitsatz
Niemand jemand als Beobachter - etwa als Vertreter der Medien oder als Wissenschaftler - an einer Versammlung teil, weil er deren Ablauf beobachten will, so kann er sich nicht auf sein Versammlungsgrundrecht nach Art. 8 GG berufen. Sein Schutz bemisst sich nach Art. 2 Abs. 1, 2 sowie Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

Das versammlungsrechtliche Trennungsprinzip bedeutet, dass eine zeitliche oder örtliche Trennung zeitgleich angemeldeter Versammlungen zur Verhinderung eines Versammlungsverbots oder einer -auflösung auf § 15 Abs. 1, Abs. 3 SächsVersG gestützt werden kann, wenn sonst zu befürchten wäre, dass es wegen des Aufeinandertreffens von Teilnehmern der jeweils anderen Veranstaltung (Gegendemonstration) von deren Sympathisanten zu einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit kommen würde.

Das für die Durchsetzung des versammlungsrechtlichen Trennungsprinzips verhängte Betretensverbot kann sich auf § 15 SächsVersG stützen.

Als Maßstab der Polizei für die Prüfung, ob eine Person unter das Betretensverbot fällt, ist darauf abzuheben, ob ex ante betrachtet bei einem fähigen, besonnenen und sachkundigen Polizeibeamten der Eindruck der Gefahrverursachung erweckt wird. Hierfür genügt es, dass ein Verhalten objektiv geeignet ist, bei Dritten den Eindruck zu erwecken, es drohe vom angeblichen Störer ein Schaden für ein polizeilich geschütztes Rechtsgut.
Schlagwörter: Versammlung,
Trennungsprinzip,
Betretensverbot,
Einschätzungsspielraum
Rechtsvorschriften: GG Art. 2,
GG Art. 5,
GG Art. 8,
SächsVersG § 15 Abs. 1
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