Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 384/17
26.01.2018
Leitsatz
1. Eine im Hinblick auf die Verkehrssicherheit noch hinnehmbare ausreichende Trennung zwischen der gelegentlichen Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs kann mit der obergerichtlichen herrschenden Rechtsprechung nur dann angenommen werden, wenn gemäß Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass durch eine vorangegangene Einnahme von Cannabis eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften unter keinen Umständen eintreten kann.

2. Schon das einmalige Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss schließt die Fahreignung aus.
Schlagwörter: Cannabis,
Fahreignung,
medizinisch-psychologisches Gutachten,
gelegentliche Einnahme,
Trennung
Rechtsvorschriften: FeV § 11 Abs. 7,
FeV § 13,
FeV § 14 Abs. 1 Satz 3,
FeV § 14 Abs. 2 Nr. 3,
FeV § 46 Abs. 1,
FeV § 46 Abs. 3,
FeV Nr. 9.2.2 Anlage 4,
StVG § 3 Abs. 1
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