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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 5 A 1237/17.A
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07.02.2018 |
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Leitsatz
Einem männlichen Flüchtling aus Syrien, der im Alter von zwölf Jahren ausgereist ist und im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das wehrpflichtige Alter von 18 Jahren noch nicht erreicht hat, droht im Fall einer Rückkehr keine staatliche Verfolgung, die an ein asylrelevantes Merkmal nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b AsylG anknüpft. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben würde, da es an einem Wehrdienstentzug sowie an einem zeitlichen und inhaltlichen Zusammenhang zwischen der Ausreise und dem Auslandsaufenthalt einerseits und der Wehrfähigkeit und Wehrpflichtigkeit andererseits fehlt. Ebenso ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass dem minderjährigen Flüchtling aufgrund seiner Herkunft aus einem Oppositionsgebiet eine regimefeindliche Gesinnung zugeschrieben würde. |
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Schlagwörter:
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Minderjähriger syrischer Asylbewerber,
Flüchtlingseigenschaft,
illegale Ausreise aus Syrien,
flüchtlingsrelevante Verfolgung,
Wehrpflicht in Syrien,
Herkunft aus einem Oppositionsgebiet,
zugeschriebene regimefeindliche Gesinnung |
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Rechtsvorschriften:
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AsylG § 3,
AsylG § 3a,
AsylG § 3b |
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Verweise / Links:
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