Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 1245/17.A
07.02.2018
Leitsatz
1. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht derzeit allein wegen einer illegalen Ausreise aus Syrien und der Asylantragstellung sowie dem Aufenthalt in Deutschland nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrelevante Verfolgung.

2. Zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, die sich der Wehrpflicht in Syrien durch Ausreise ins Ausland entzogen haben, droht derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung durch den syrischen Staat wegen einer ihnen deshalb zumindest zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung. Ihnen ist daher die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Schlagwörter: syrische Asylbewerber,
Flüchtlingseigenschaft,
illegale Ausreise aus Syrien,
flüchtlingsrelevante Verfolgung,
Wehrpflicht in Syrien,
Wehrdienstentzug durch Ausreise ins Ausland,
zugeschriebene regimefeindliche Gesinnung
Rechtsvorschriften: AsylG § 3,
AsylG § 3a,
AsylG § 3b,
AsylG § 3c,
AsylG § 28 Abs. 1a
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