Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 1246/17.A
07.02.2018
Leitsatz
Kehren syrische Asylbewerberinnen und ihre minderjährigen Kinder, bei Jungen jedenfalls solange sie nicht über zwölf Jahre alt sind, gemeinsam mit ihrem Ehemann bzw. Vater nach Syrien zurück, so droht ihnen derzeit weder aufgrund eines Wehrdienstentzugs des Ehemannes bzw. Vaters noch aufgrund ihrer Herkunft aus einem (ehemaligen) Oppositionsgebiet mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit flüchtlingsrelevante Verfolgung. Ihnen steht nur subsidiärer Schutz zu und erst nach unanfechtbarer Flüchtlingsanerkennung des Ehemannes bzw. Vaters ggf. auch Flüchtlingsschutz für Familienangehörige nach § 26 AsylG.
Schlagwörter: syrische Asylbewerber,
Flüchtlingseigenschaft,
illegale Ausreise aus Syrien,
flüchtlingsrelevante Verfolgung,
Wehrpflicht in Syrien,
Wehrdienstentzug durch Ausreise ins Ausland,
zugeschriebene regimefeindliche Gesinnung,
Familienangehörige,
Reflexverfolgung,
Sippenhaft
Rechtsvorschriften: AsylG § 3,
AsylG § 3a,
AsylG § 3b,
AsylG § 3c,
AsylG § 26,
AsylG § 28 Abs. 1a
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