Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 B 106/07
05.06.2007
Leitsatz: Für die Frage einer „zu befürchtenden“ Verfestigung eines Siedlungssplitters i.S.v. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB kommt es allein auf die bodenrechtliche Relevanz des Vorhabens an. Bauästhetische Gesichtspunkte und insbesondere auch das genutzte Material sind ohne Belang.
Rechtsvorschriften: GG Art 14;
BauGB § 35 Abs 2, § 35 Abs 3 S 1 Nr 7
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