Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 82/18
15.03.2018
Leitsatz:

Prognosegrundlagen sind nur dann geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG zu belegen, wenn sie in sich schlüssig und nachvollziehbar sind und nicht im Widerspruch zu sonstigen offenkundigen Tatsachen stehen.
Schlagwörter: Ladenöffnung an Sonntagen,
Gewerkschaft,
Antragsbefugnis,
Prognosegrundlagen,
Anlassveranstaltung,
Besucherzahlen
Rechtsvorschriften: § 47 Abs. 6 VwGO
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 4 SächsLadÖffG
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