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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 3 B 82/18
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15.03.2018 |
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Leitsatz:
Prognosegrundlagen sind nur dann geeignet, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 SächsLadÖffG zu belegen, wenn sie in sich schlüssig und nachvollziehbar sind und nicht im Widerspruch zu sonstigen offenkundigen Tatsachen stehen. |
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Schlagwörter:
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Ladenöffnung an Sonntagen,
Gewerkschaft,
Antragsbefugnis,
Prognosegrundlagen,
Anlassveranstaltung,
Besucherzahlen |
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Rechtsvorschriften:
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§ 47 Abs. 6 VwGO
§ 8 Abs. 1 Satz 1 und § 8 Abs. 1 Satz 4 SächsLadÖffG
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Verweise / Links:
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