Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 214/17
29.03.2018
Leitsatz:

Bei der Beschränkung von Beschlagnahme und Einziehung von Sachen Dritter durch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 VereinsG auf die vorsätzliche Förderung verfassungswidriger Bestrebungen, handelt es sich um ein Redaktionsversehen. Die Vorschrift erfasst auch ein Zuwiderlaufen gegen Strafgesetze oder den Gedanken der Völkerverständigung.
Schlagwörter: Vereinsverbot,
MC Gremium,
Sicherstellung,
Einziehung von Sachen Dritter,
Redaktionsversehen,
verfassungswidrige Bestrebungen,
schwarz-weiße Lackierung,
Motorrad,
Besitzüberlassung
Rechtsvorschriften: § § 3 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 3, 10 Abs. 2 Satz 1 VereinsG,
§ 74 StGB
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