Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 B 324/06
17.09.2007
Leitsatz: 1. Ein Gebäude, das die stadtgeschichtliche Entwicklung anschaulich macht, ist denkmalfähig.

2. Später durchgeführte bauliche Veränderungen stehen der Annahme der Denkmalwürdigkeit nur entgegen, wenn dadurch die Identität des Kulturdenkmals aufgehoben wird.

3. Der Einbau von Kunststofffenstern anstelle von Holzfenstern ist in der Regel nicht denkmalgerecht.

4. Im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit sind weder die privaten wirtschaftlichen Verhältnisse der Eigentümer noch die durch ungenehmigte bauliche Veränderungen entstandenen Kosten von Bedeutung.
Rechtsvorschriften: SächsDSchG § 2 Abs 1, § 11 Abs 1, § 11 Abs 2, § 8 Abs 1
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