Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
2 A 168/16
20.03.2018
Leitsatz
1. Der Aufenthalt eines Polizeibeamten auf dem Ausfädelungsstreifen zu einer Autobahnraststätte ist mit einer besonderen Lebensgefahr i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden. Hieraus folgt regelmäßig zugleich das Bewusstsein um die von der Diensthandlung ausgehenden gefahrbegründenden Umstände.

2. Der Streitwert für Teilstatusansprüche auf Besoldung und Versorgung ist nach
§ 42 Abs. 1 GKG zu bestimmen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung).
Schlagwörter: qualifizierter Dienstunfall
besondere Gefahr
Diensthandlung
Autobahn
Ausfädelungsstreifen
Rechtsvorschriften: BeamtVG § 37 Abs. 1
StVO § 18
StVO § 7a
GKG § 42 Abs. 1
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