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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 2 A 168/16
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20.03.2018 |
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Leitsatz
1. Der Aufenthalt eines Polizeibeamten auf dem Ausfädelungsstreifen zu einer Autobahnraststätte ist mit einer besonderen Lebensgefahr i. S. v. § 37 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG verbunden. Hieraus folgt regelmäßig zugleich das Bewusstsein um die von der Diensthandlung ausgehenden gefahrbegründenden Umstände.
2. Der Streitwert für Teilstatusansprüche auf Besoldung und Versorgung ist nach
§ 42 Abs. 1 GKG zu bestimmen (Aufgabe der bisherigen Senatsrechtsprechung). |
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Schlagwörter:
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qualifizierter Dienstunfall
besondere Gefahr
Diensthandlung
Autobahn
Ausfädelungsstreifen |
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Rechtsvorschriften:
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BeamtVG § 37 Abs. 1
StVO § 18
StVO § 7a
GKG § 42 Abs. 1 |
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Verweise / Links:
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