Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
2 BS 59/00
25.07.2000
Leitsatz: 1. Die Entlassung eines Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung nach Ablauf der Probezeit setzt eine Feststellung der Nichtbewährung voraus, die grundsätzlich die gesamte Dauer der Probezeit einbeziehen muss. Das gilt insbesondere bei Bewährungsbeamten im Sinne des § 168 SächsBG. Auf eine mehr als sechs Monate vor Ablauf ver Probezeit ergangene Feststellung der Nichtbewährung kann die Entlassung grundsätzlich nicht gestützt werden. 2. Auf eine vorzeitige Entlassung der Nichtbewährung kann nur eine mit dieser im engen zeitlichen Zusammenhang stehende vorzeitige Entfernung gestützt werden (Gebot der Aktualität). 3. Nach Ablauf der Probezeit kann der Beamte nicht mehr unter Berufung auf eine vorzeitige Feststellung der Nichtbewährung entlassen werden.
Rechtsvorschriften: GG Art 33 Abs 2 und 5;
EV Anl Kap XIX Sachgebiet A Abschn III Nr 2 c, Kap XIX Sachgebiet A Abschn III Nr 3 b
SächsBG § 42 Nr 2, § 72 Abs 2 S 1
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