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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 5 A 127/15
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14.02.2018 |
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Leitsatz
Definiert eine Vergnügungsteuersatzung als Steuerschuldner den Unternehmer der Veranstaltung (Veranstalter) und bei Geldspielgeräten dann als Veranstalter den Halter der Geräte (Aufsteller), so ist das derjenige, der nach der Gesamtkonzeption das finanzielle Unternehmerrisiko und die organisatorische Verantwortung für die Geräte trägt, nicht aber der Vermieter dieser Geräte, der vom Aufsteller nur den vereinbarten Mietzins einschließlich eines Entgelts für weitere Dienstleistungen einzieht, aber nicht am finanziellen Unternehmerrisiko (etwa umsatzabhängig) beteiligt ist und sich auch sonst keine organisatorischen Rechte bei Aufstellung, Unterhaltung und Betreuung der vermieteten Geräte vorbehalten hat. |
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Schlagwörter:
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Vergnügungssteuer,
Geldspielgeräte,
Halter,
Aufsteller,
Veranstalter,
Unternehmer |
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Rechtsvorschriften:
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SächsKAG § 2 Abs. 1,
SächsKAG § 7 Abs. 2 |
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Verweise / Links:
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