Leitsatz
Ein von einer anderen Straße bereits erschlossenes (nicht gefangenes) Hinterliegergrundstück, das mit dem an der ausgebauten Straße anliegenden Nachbargrundstück desselben Eigentümers (Anliegergrundstück) bei Entstehen der sachlichen Ausbaubeitragspflicht derart einheitlich genutzt wird, dass beide wie ein einziges (großes) Anliegergrundstück erscheinen (Nutzungseinheit), ist auch dann ausbaubeitragspflichtig, wenn von ihm aus wegen eines selbst geschaffenen Hindernisses (z. B. Zaun) die ausgebaute Straße über das Anliegergrundstück hinweg wahrscheinlich nicht in Anspruch genommen werden wird, aber von ihm aus die ausgebaute Straße bei Ausschöpfung der zulässigen, insbesondere baulichen Nutzungsmöglichkeiten beider Grundstücke in Anspruch genommen werden könnte.
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Schlagwörter:
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zusammengefasster Abgabenbescheid,
Bestimmtheit,
eindeutig bezeichnete Abgabenschulden,
Nutzungseinheit bei nicht gefangenem Hinterliegergrundstück,
Eigentümeridentität,
Inanspruchnahmemöglichkeit der Verkehrsanlage,
wahrscheinlich zu erwartende Inanspruchnahme der Verkehrsanlage,
selbst geschaffene Hindernisse,
Vergünstigung wegen Mehrfacherschließung |
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Rechtsvorschriften:
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SächsKAG § 26,
SächsKAG § 27 Abs. 1 Satz 1,
AO § 119 Abs. 1,
AO § 157 Abs. 1 Satz 2 |
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Verweise / Links:
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