Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
5 BS 104/07
23.07.2007
Leitsatz: Der Streitgegenstand des Erledigungsrechtsstreits beschränkt sich in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes auf die Feststellung des erledigenden Ereignisses. Eine Überprüfung der früheren Zulässigkeit und Begründetheit findet nicht statt.
Rechtsvorschriften: VwGO § 123
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