Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
4 A 570/18.A
05.07.2018
Leitsatz
Eine Zulassung der Berufung in Asylsachen kommt auch dann nicht in Betracht, wenn sich die Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht als objektiv willkürlich erweist.
Schlagwörter: Adressenänderung,
Zustellung,
Adressmitteilung,
Beweisantrag
Rechtsvorschriften: VwGO § 108,
AsylG § 78 Abs. 3,
AsylG § 78 Abs. 4 Satz 4
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)