Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 332/17
22.06.2018
Leitsatz
Regelungszweck von § 18a Abs. 4 Satz 1 SächsGlüStVAG ist Kinder und Jugendliche vor einer Gewöhnung an die ständige Verfügbarkeit des Spielangebots in Gestalt von Spielhallen in ihrem täglichen Lebensumfeld um Bildungs- und Freizeiteinrichtungen zu schützen und einem „Reiz des Verbotenen“ für Minderjährige entgegenzuwirken (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 16. Dezember 2016 - 8 C 4/16 -, juris Rn. 22 m. w. N.).
Schlagwörter: Abstand,
Härtefall,
allgemeinbildende Schule
Rechtsvorschriften: SächsGlüStVAG § 18a Abs. 4,
GlüStV § 29 Abs. 4 Satz 4
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