Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 159/18
14.08.2018
Leitsatz
Geht es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Versagung des Aufenthaltstitels, so ist - um dem Gebot des Art. 19 Abs. 4 GG auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes gerecht zu werden - die Rechtmäßigkeit einer gleichzeitig verfügten Ausweisung und des damit einhergehenden Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG (Erteilungssperre) inzident zu prüfen.
Schlagwörter: Ausweisung
Einreise- und Aufenthaltsverbot
Ehegattennachzug
besonders schwer wiegendes Ausweisungsinteresse
besonders schwer wiegendes Bleibeinteresse
spezialpräventives Ausweisungsinteresse
generalpräventives Ausweisungsinteresse
gefährliche Körperverletzung
Messerattacke
Abschiebung aus der Haft
Rechtsvorschriften: GG Art. 6,
AufenthG § 11 Abs. 1,
AufenthG § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1,
AufenthG § 53 Abs. 1, Abs. 2
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1,
AufenthG § 55 Abs. 1 Nr. 4,
AufenthG § 60a Abs. 2,
AufenthG § 84,
StPO § 456a Abs. 2 Satz 3
Verweise / Links: Volltext (hier klicken)