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Leitsatz: Keine Erledigung "durch die anwaltliche Mitwirkung" im Sinne von Nummer 1002 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG liegt dann vor, wenn der Rechtsanwalt lediglich Widerspruch einlegt und diesen begründet. Vielmehr setzt das Entstehen der Erledigungsgebühr eine besondere, gerade für die Erledigung auf sonstige Weise ursächliche anwaltliche Mitwirkung voraus. |
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