Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 351/17
08.08.2018
Leitsatz
Von einem sorgfältigen Spielhallenbetreiber ist zu erwarten, dass er die Möglichkeiten einer außerordentlichen Kündigung oder der Auflösung oder Änderung eines langfristigen Mietvertrags nicht ungenutzt lässt, sondern konsequent verfolgt. Zur Glaubhaftmachung eines Härtefalles i. S. v. § 29 Abs. 4 Satz 2 GlüStV sind daher im Regelfall die Kündigung der Betriebsräume oder Maßnahmen zur Vertragsauflösung oder -änderung und gegebenenfalls eine entsprechende Rechtsverfolgung nachzuweisen.
Schlagwörter: glücksspielrechtliche Erlaubnis,
Verbundverbot,
Härtefall,
Mietvertrag,
außerordentliche Kündigung
Rechtsvorschriften: GlüStV § 24 Abs. 2,
GlüStV § 25 Abs. 1 Satz 1,
GlüStV § 29 Abs. 4 Satz 4,
SächsGlüStVAG § 18 Abs. 4 Satz 1
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