Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
5 E 164/07
07.08.2007
Leitsatz: Hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt, bleibt für die Beschwerde gegen die erstinstanzliche Ablehnung von Prozesskostenhilfe der Senat zuständig. § 87a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3, § 125 Abs. 1 VwGO sind nicht anwendbar.
Rechtsvorschriften: VwGO § 166, § 87a Abs 1 Nr 3;
ZPO § 114
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