Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 A 522/18
04.09.2018
Leitsatz
Ein Ausnahmefall gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 SächsWaldG liegt nicht schon dann vor, wenn keine konkreten Gefährdungen festzustellen sind, die die vom Gesetzgeber in den Blick genommene abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall belegen, sondern erst dann, wenn konkrete Umstände feststellbar sind, die die abstrakte Gefährdungslage im Einzelfall ausschließen können. Hierfür ist der Antragsteller darlegungs- und beweispflichtig.
Schlagwörter: Wald,
Mindestentfernung,
Ermessen,
Beweisantrag
Rechtsvorschriften: SächsWaldG § 1 Nr. 1,
SächsWaldG § 2,
SächsWaldG § 25 Abs. 3,
VwGO § 86 Abs. 1,
VwGO § 86 Abs. 2,
VwGO § 108 Abs. 1 Satz 1
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