Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 756/16
18.10.2018
Leitsatz
Die vorsätzliche unerlaubte Einreise im Sinne von § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ist ein nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften und begründet daher nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 53 Abs. 1 AufenthG.
Schlagwörter: Ausweisung,
schwerwiegendes Ausweisungsinteresse,
Schengenvisum,
Touristenvisum,
falsche Angaben zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels,
nicht nur geringfügiger Verstoß gegen Rechtsvorschriften,
schwerwiegendes Bleibinteresse
Rechtsvorschriften: GG Art. 6 Abs. 1,
AufenthG § 53 Abs. 1,
AufenthG § 53 Abs. 2,
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 8a,
AufenthG § 54 Abs. 2 Nr. 9,
AufenthG § 55 Abs. 2,
AufenthG § 55 Abs. 3
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