Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
1 A 383/17
26.04.2018
Leitsatz
1. Im Anfechtungsstreit gegen eine Beseitigungsanordnung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich.

2. Hat die Bauaufsichtsbehörde ihr Entschließungsermessen bei einer Beseitigungsanordnung maßgeblich auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschrift des § 6 SächsBO gestützt und anderweitige Erwägungen auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachträglich in das Verfah-ren eingeführt, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung der materiellen Baurechtswidrigkeit einer Anlage auf die Verletzung der Abstandsflächenvorschriften.

3. Zum Grundstücksbegriff der Sächsischen Bauordnung.
Schlagwörter: Anfechtungsstreit
Beseitigungsanordnung
Abstandsfläche
Grundstücksbegriff
Buchgrundstück
maßgebliche Sach- und Rechtslage
Ermessensergänzung
Rechtsvorschriften: VwGO § 114 Satz 2
SächsBO § 6
SächsBO § 80 Satz 1
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