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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Urteil 1 A 383/17
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26.04.2018 |
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Leitsatz
1. Im Anfechtungsstreit gegen eine Beseitigungsanordnung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten behördlichen Entscheidung maßgeblich.
2. Hat die Bauaufsichtsbehörde ihr Entschließungsermessen bei einer Beseitigungsanordnung maßgeblich auf eine Verletzung der Abstandsflächenvorschrift des § 6 SächsBO gestützt und anderweitige Erwägungen auch nicht gemäß § 114 Satz 2 VwGO nachträglich in das Verfah-ren eingeführt, beschränkt sich die gerichtliche Prüfung der materiellen Baurechtswidrigkeit einer Anlage auf die Verletzung der Abstandsflächenvorschriften.
3. Zum Grundstücksbegriff der Sächsischen Bauordnung.
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Schlagwörter:
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Anfechtungsstreit
Beseitigungsanordnung
Abstandsfläche
Grundstücksbegriff
Buchgrundstück
maßgebliche Sach- und Rechtslage
Ermessensergänzung
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 114 Satz 2
SächsBO § 6
SächsBO § 80 Satz 1
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Verweise / Links:
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