Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 1150/17.A
25.10.2018
Leitsatz
1. Im Falle der Rückkehr nach Libyen sind Familienangehörige von Personen, die im Gaddafi-Regime keine hochrangigen politischen, administrativen oder militärischen Funktionen innehatten, nicht besonders gefährdet.

2. In Libyen liegt ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG vor. Hinsichtlich der hier maßgeblichen Region Sabha lässt sich jedoch kein so hohes Niveau willkürlicher Gewalt feststellen, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass jede Zivilperson bei einer Rückkehr dorthin allein durch ihre Anwesenheit tat-sächlich Gefahr liefe, einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit ausgesetzt zu sein.

3. Im Falle eines arbeitsfähigen gesunden Mannes, der in Libyen bei seiner Familie unter-kommen kann, sind die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK nicht erfüllt.
Rechtsvorschriften: AsylG § 3
AsylG § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
AufenthG § 60 Abs. 5
EMRK Art. 3
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