Leitsatz
Werden kalendermonatsweise Gebühren für die in einem Schlachthof mit zugehörigem Zerlegungsbetrieb jeden Kalendermonat durchgeführten Schlachttier- und Fleischuntersuchungen, Rückstandsuntersuchungen, BSE-Schnelltests und Hygienekontrollen im Zerlegungsbetrieb erhoben, so müssen diese Gebühren gemäß Art. 27 Abs. 7 Verordnung (EG) Nr. 882/2004 in einem Bescheid zusammengefasst als eine einzige, zumindest additive Gesamtgebühr für jeden Kalendermonat festgesetzt werden. |
|