Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
1 BS 215/07
05.10.2007
Leitsatz: 1. Nach Ablauf der Beschwerdebegründungsfrist vorgetragene Tatsachen sind nicht berücksichtigungsfähig, wenn sie zu einem neuen Streitstand führen.

2. Für eine Beschwerde fehlt es am Rechtsschutzbedürfnis, wenn die angefochtene Baugenehmigung aufgrund einer Änderungsbaugenehmigung hinfällig geworden ist. Die zu einer Änderung der Sach- und Rechtslage führenden Umstände sind vielmehr durch einen Änderungsantrag nach § 80 Abs. 7 VwGO geltend zu machen.
Rechtsvorschriften: VwGO § 146 Abs 4, § 80 Abs 7
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