Leitsatz
1. Ist ein asylrechtlicher Zweitantrag nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 71a Abs. 1 AsylG unzulässig, ist gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG festzustellen, ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Dieser Anspruch ist im Wege der Verpflichtungsklage geltend zu machen.
2. Bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK sind je nach den Umständen des Einzelfall - erstens - geltend gemachte individuelle Gefährdungen im Herkunftsland, - zweitens - das Bestehen einer Situation allgemeiner Gewalt im Herkunftsland und - drittens - das Vorliegen prekärer Lebensbedingungen im Herkunftsland in den Blick zu nehmen. Im Hinblick auf die Konkretisierung der Situation allgemeiner Gewalt in § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG erfolgt die Prüfung auch im Rahmen des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK am Maßstab dieser Norm (im Anschluss an EGMR, Urt. v. 28.06.2011 - 8319/07 und 11449/07 - [Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich], NVwZ 2012, 681).
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