Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 B 388/06
10.04.2008
Leitsatz: 1. Das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Vorauskalkulation ist keine unbedingte Voraussetzung für die Erhebung der Luftsicherheitsgebühr I. Die gerichtliche Kontrolle der Gebührenerhebung beschränkt sich darauf, ob die Gebühr im Ergebnis gegen den Kostendeckungsgrundsatz verstößt.

2. Fehlt eine Vorauskalkulation oder ist sie insgesamt unbrauchbar, kann sie nach Ablauf der Gebührenperiode nicht mehr nachgebessert werden. Der Gebührengläubiger ist in solchen Fällen berechtigt und verpflichtet, eine Nachberechnung auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen Kosten vorzunehmen.

3. So genannte Konzessionsabgaben, die ein privates Sicherheitsunternehmen an den Flughafenbetreiber zahlt, können auf die Gebührenschuldner nicht umgelegt werden.

4. Es verstößt gegen § 32 Abs. 1 Nr. 13 Satz 4 LuftVG a. F., wenn bei der Bemessung der Widerspruchsgebühr nach Ziffer VII Nr. 33 der Anlage zu § 2 Abs. 1 LuftkostV a. F. zu Lasten des Widerspruchsführers die Bedeutung, der wirtschaftliche Wert oder der sonstige Nutzen für den Gebührenschuldner berücksichtigt wird.
Rechtsvorschriften: LuftVG a F § 32 Abs 1 Nr 13 S 4;
Luftkostenverordnung;
VwKostG § 9
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