Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 293/18
14.12.2018
Leitsatz
1. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gilt auch für die Ablehnung des Antrags eines türkischen Staatsangehörigen auf Ausstellung einer (deklaratorischen) Aufenthaltserlaubnis nach § 4 Abs. 5 AufenthG.
2. Beschäftigungszeiten können so lange nicht als ordnungsgemäß i. S. v. Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 angesehen werden, wie nicht endgültig feststeht, dass dem Betroffenen während des fraglichen Zeitraums das Aufenthaltsrecht zustand.
Schlagwörter: Arbeitnehmer,
ordnungsgemäße Beschäftigung,
untergeordnete, unwesentliche Beschäftigung,
Vier-Augen-Prinzip,
Stillhalteklausel
Rechtsvorschriften: VwGO § 80 Abs. 5,
AufenthG § 4 Abs. 5,
AufenthG § 84 Abs. 1 Satz 1,
AufenthG § 84 Abs. 2 Satz 2,
ARB 1/80 Art. 6 Abs. 1,
ARB 1/80 Art. 13,
ZP Art. 59
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