Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
4 B 553/05
19.02.2008
Leitsatz: 1. Ein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 VwGO liegt vor, wenn die Beteiligten unterschiedliche Auffassungen zu Reichweite und Inhalt einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vertreten.

2. Inhalt und Reichweite des passiven Bestandschutzes, der einem Betreiber einer Legehennenanlage zukommt, richten sich nach dem Regelungsgehalt der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung.

3. Tierschutzrechtliche Regelungen zur Haltung von Legehennen gehören zu den immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, nicht aber zum gesetzlichen Regelungsinhalt der Genehmigung. Enthält eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für den Betrieb einer Legehennenanlage keine tierschutzrechtlichen Regelungen, vermittelt sie auch keinen auf tierschutzrechtliche Fragen bezogenen passiven Bestandsschutz.

4. Im Hinblick auf die Übergangsfristen des § 33 Abs. 3 und 4 Tierschutzschutz-Nutztierhaltungsverordnung - TSchNutztV - ist nicht erkennbar, dass die Regelungen dieser Verordnung über die Haltung von Legehennen unverhältnismäßig in Grundrechte des Anlagenbetreibers eingreifen.

5. Die Anschlussberufung nach § 127 VwGO ist in der Regel nur zwischen Prozessbeteiligten des Berufungsverfahrens möglich. Richtet sich die Anschlussberufung gegen einen Dritten, ist sie nur statthaft, wenn dieser notwendiger Streitgenosse des Berufungsklägers ist.
Rechtsvorschriften: GG Art 14;
BImSchG § 5, § 6, § 16 Abs 1;
BVerfGG § 79 Abs 1;
TSchutzG § 16 a;
TSchNutztV § 33 Abs 3, § 33 Abs 4;
VwGO § 43, § 127
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