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Leitsatz: Verstößt ein Vorhaben gegen nachbarschützende Vorschriften, so ist ein Einschreiten der Bauaufsichtsbehörde auf Antrag des Nachbarn geboten, wenn nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen, die ein Absehen davon rechtfertigen können. Das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde ist in diesem Fall grundsätzlich ein auf die Beseitigung der Störung gerichtetes, intendiertes Ermessen. |
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