Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 A 93/08
25.04.2008
Leitsatz: 1. Aus dem auch im öffentlichen Recht geltenden § 1 BGB folgt, dass ein ungeborenes Kind keinen gewöhnlichen oder auch nur tatsächlichen Aufenthalt begründen kann.

2. Ein neugeborenes Kind, das nach seiner Geburt zunächst im Krankenhaus verbleibt, begründet in der Regel gleichwohl seinen gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I bei seinen Personensorgeberechtigten. Das gilt jedoch dann nicht, wenn diese von vornherein nicht die Absicht haben, das Kind nach der Entlassung aus dem Krankenhaus aufzunehmen.

3. Die Anwendung von § 89e Abs. 2 SGB VIII setzt keinen Zuständigkeitswechsel voraus.
Rechtsvorschriften: SGB I § 30 Abs 3 S 2;
SGB VIII § 89e Abs 2
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