Leitsatz: 1. Ein vorhabenbezogener Bebauungsplan nach § 12 Abs. 1 und 3 BauGB muss aus einem Durchführungsvertrag, einem Vorhaben- und Erschließungsplan sowie einem Bebauungsplan bestehen, die weitgehend übereinstimmen müssen. Daran fehlt es, wenn die vertragliche Verpflichtung des Vorhabenträgers zeitlich befristet ist, während der vorhabenbezogene Bebau-ungsplan unbefristete Festsetzungen enthält.
2. Ob eine obligatorische Berechtigung des Vorhabenträgers den Anforderungen des § 12 BauGB genügt, bleibt offen.
3. § 12 Abs. 4 BauGB ermächtigt die Gemeinde nur zur Einbeziehung von Flächen, die für eine geordnete städtebauliche Entwicklung in Bezug auf das Vorhaben erforderlich sind und die zu keiner substanziellen Veränderung des Planbereiches führen. Dagegen darf die Gemeinde den vorhabenbezogenen Bebauungsplan nicht als Gelegenheit nutzen, ihren eigenen Planungswillen für die Umsetzung eines weiteren, vom Vorhaben- und Erschließungsplan nicht erfassten, selbständigen Vorhabens zu verwirklichen. |
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