Leitsatz: 1. Das Einverständnis zur Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bedarf der Schriftform i. S. v. § 81 Abs. 1 VwGO.
2. Entscheidet ein Gericht ohne mündliche Verhandlung, obgleich die Voraussetzungen des § 101 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, ist stets davon auszugehen, dass die Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruhen kann. |
|