Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 430/18
19.03.2019
Leitsatz
1. Erschließen sich die Gründe für die Reiseunfähigkeit des Ausländers nicht schon aus der Diagnose oder sonstigen Feststellungen im ärztlichen Attest von selbst, muss das zur Glaubhaftmachung hierzu vorgelegte ärztliche Attest eine nachvollziehbare Begründung enthalten.

2. Dies gilt vor allem bei diagnostizierten psychischen Erkrankungen oder Störungen wie bei der posttraumatischen Belastungsstörung.
Schlagwörter: Duldung,
tatsächliches Reisehindernis,
Reiseunfähigkeit,
Glaubhaftmachung,
posttraumatische Belastungsstörung
Rechtsvorschriften: AufenthG § 60a Abs. 2 Satz 1,
AufenthG § 60a Abs. 2c,
AufenthG § 60a Abs. 2d
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