Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Beschluss
5 B 377/06
31.03.2008
Leitsatz: Macht der Antragsteller des Zulassungsverfahrens ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend und greifen diese nicht durch, kann das Oberverwaltungsgericht gleichwohl die Berufung zulassen, wenn andere offenkundige Umstände (hier: Rechtsänderung) vorliegen, die zu einer Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung führen.
Rechtsvorschriften: VwGO § 124 Abs 2 Nr 1, § 124a Abs 4 S 4, § 124a Abs 5 S 2
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