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Leitsatz: Macht der Antragsteller des Zulassungsverfahrens ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils geltend und greifen diese nicht durch, kann das Oberverwaltungsgericht gleichwohl die Berufung zulassen, wenn andere offenkundige Umstände (hier: Rechtsänderung) vorliegen, die zu einer Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung führen. |
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