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Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen Beschluss 3 B 151/19
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21.05.2019 |
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Leitsatz
1. Schutzgut der in § 18 SächsStrG geregelten straßenrechtgesetzlichen Erlaubnispflicht ist nicht - wie bei § 3 Abs. 1 SächsPolG - die öffentliche Sicherheit und Ordnung in ihrer Gesamtheit, sondern der Schutz des Straßenbildes sowie das öffentlichen Interesse an der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs.
2. Äußerungen und Stellungnahmen von Beteiligten im gerichtlichen Verfahren stellen regelmäßig keine nachträgliche Anhörung im Sinne dieser Regelung dar.
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Schlagwörter:
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Sondernutzungserlaubnis,
Wahlwerbung,
Anhörung |
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Rechtsvorschriften:
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VwGO § 80 Abs. 5,
VwVfG § 28 Abs. 1,
VwVfG § 28 Abs. 2 S. 1,
SächsStrG § 18 |
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Verweise / Links:
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