Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 102/19
07.05.2019
Leitsatz
1. Auch die Vaterschaft eines im Bundesgebiet lebenden Ausländers für ein noch ungeborenes Kind einer deutschen Staatsangehörigen kann unter bestimmten Voraussetzungen einen Umstand darstellen, der unter dem Gesichtspunkt des Schutzes der Familie nach Art. 6 Abs. 1 und 2 GG aufenthaltsrechtliche Vorwirkungen entfaltet.
2. Auf solche aufenthaltsrechtlichen Vorwirkungen kann sich der Ausländer insbesondere berufen, wenn die Mutter und das ungeborene Kind auf seine Hilfe aktuell angewiesen sind. Zu dieser Fallgruppe zählen sog. Risikoschwangerschaften sowie Fälle, in denen die Mutter aus sonstigen Gründen aktuell dringend auf die Unterstützung des Vaters des ungeborenen Kindes angewiesen ist.
3. Nicht mit Art. 6 GG vereinbar ist eine Abschiebung eines ausländischen Vaters eines ungeborenen Kindes darüber hinaus in den Fällen, in denen die werdende Mutter bereits dem Beschäftigungsverbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG unterliegt.
4. Darüber hinaus ist eine Abschiebung eines ausländischen werdenden Vaters auch dann mit Art. 6 GG unvereinbar, wenn dieser mit der Mutter des Ungeborenen in Verhältnissen lebt, welche eine gemeinsame Übernahme der elterlichen Verantwortung hinreichend sicher erwarten lassen und ihm eine (vorübergehende) Ausreise zur Durchführung eines Sichtvermerkverfahrens nicht mehr zumutbar ist, weil eine rechtzeitige Rückkehr bis zum Beginn des Zeitraums des Beschäftigungsverbots des § 3 Abs. 1 Satz 1 MuSchG bei Durchführung des regulären Sichtvermerkverfahrens im Heimatland unwahrscheinlich ist und zudem aufenthaltsrechtlich nicht sichergestellt ist, dass er bis dahin in das Bundesgebiet zurückkehren kann.
Schlagwörter: Abschiebung,
Nasciturus,
ungeborenes eheliches Kind,
Schwangerschaft,
Sichtvermerkverfahren,
rechtliches Abschiebungshindernis,
Vaterschaft
Rechtsvorschriften: VwGO § 123 Abs. 1,
GG Art. 6,
AufenthG § 60 Abs. 2 S. 1,
MuSchG § 3 Abs. 1 S. 1
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