Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
3 A 751/18
09.05.2019
Leitsatz
1. Für die Berechnung des Einkommens von jungen Menschen zur Festsetzung von Kostenbeiträgen bei vollstationären Leistungen i. S. v. § 94 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII ist § 93 Abs. 4 Satz 1 SGB VIII heranzuziehen.

2. Ob die Ermessensregelung des § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII eng oder weit auszulegen ist, bemisst sich nach allgemeinen Auslegungsregeln. Eine Auslegungsregel, nach der Ausnahmen von einem gesetzlichen Regelfall immer eng auszulegen sein sollen, besteht nicht.

3. Von § 94 Abs. 6 Satz 2 SGB VIII können auch Fälle erfasst sein, in denen die Tätigkeit mit den Zielen der gewährten Jugendhilfe übereinstimmt und diese unterstützt.
Schlagwörter: Einkommen,
Heranziehung,
Ermessen,
Kostenbeitrag,
vollstationäre Leistungen,
Berechnung
Rechtsvorschriften: SGB VIII § 93 Abs. 4 S. 1,
SGB VIII § 94 Abs. 6,
SGB VIII § 34 S. 1,
SGB VIII § 41 Abs. 1 S. 1
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