Leitsatz
1 Im Falle der drohenden Abschiebung nach Afghanistan sind die hohen Anforderungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK aufgrund der be-stehenden humanitären Versorgungslage im Falle leistungsfähiger, erwachsener Männer ohne faktische Unterhaltsverpflichtungen, die ohne familiäres oder soziales Netzwerk sind, bei der Rückkehr aus dem westlichen Ausland in Kabul nicht erfüllt, sofern nicht spezifische individuelle Einschränkungen oder Handicaps festgestellt werden können.
2 Bei der Frage, ob spezifische Einschränkungen oder Handicaps vor dem Hintergrund der humanitären Versorgungslage der Sicherung einer Existenzgrundlage im Sinne des § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK entgegenstehen, bedarf es einer wertenden Gesamtbe-trachtung aller Faktoren, die einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Betroffenen zur Si-cherung einer eigenen Lebensgrundlage haben können. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK kann sich insoweit auch aus dem Zusammenspiel verschiedener Faktoren ergeben, sollten diese auch jeweils einzeln und für sich genom¬men noch nicht genügen.
3 Angehörige der Volksgruppe der Hazara unterliegen in Afghanistan keiner Gruppen-verfol¬gung. Die Zugehörigkeit zu einer im Alltag diskriminierten Minderheit be¬einflusst jedoch die Möglichkeiten des Betroffenen zur Sicherung einer eigenen Lebens¬grundlage und ist insoweit bei der Prüfung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK zu berücksichtigen.
4 Ein jeder Antragsteller muss in seiner Person selbst die notwendigen Voraussetzungen eines nationalen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG, Art. 3 EMRK erfüllen. Bei der Betrachtung einer gesamten Familie kann eine gemeinsame Rückkehr nur inso¬weit unterstellt werden, als einzelnen Familienmitgliedern nicht bereits von sich aus ein Bleiberecht beziehungsweise Abschiebeschutz zur Seite steht (Abgrenzung zu BayVGH, Urt. v. 8. November 2018 - 13a B 17.31960 -).
|
|