Leitsatz
Der Senat ist in rundfunkbeitragsrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG an die tragenden Gründe des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2018 - 1 BvR 1675/16 - gebunden.
Bezüglich der datenschutzrechtlichen Eingriffsermächtigungen des § 3 Abs. 1 und 2 RGebStV, des § 8 Abs. 1 und 2 RBStV und des § 14 Abs. 6 RBStV begründet der Umstand, dass die landesgesetzlichen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags im Freistaat Sachsen das Grundrecht auf Datenschutz (Art. 33 SächsVerf) nicht als eingeschränkt benennen (Art. 37 Abs. 1 Satz 2 SächsVerf), keine Bedenken hinsichtlich ihrer Verfassungskonformität. Eine aufgrund dieser Ermächtigungen erfolgende Verarbeitung personenbezogener Daten zur Feststellung eines rundfunkbeitragserheblichen Sachverhalts führt nicht zu einem Rechtsmangel des Beitragsbescheids.
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