Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
1 D 6/07
13.03.2008
Leitsatz:1. Für die Ausfertigung eines Bebauungsplanes genügt es nicht, dass der Bürgermeister das Sitzungsprotokoll i. S. v. § 40 SächsGemO mit der Wiedergabe des Beschlusses über den Bebauungsplan unterschreibt.

2. Der Satzungsgeber ist nicht an die Planzeichenverordnung gebunden. Entschließt er sich indes, dieses Angebot an gesetzlich definierten Planzeichen nicht zu benutzen, ist er - dem rechtsstaatlichen Bestimmtheitsgebot zufolge - gehalten, seinerseits für eine Definition der getroffenen Festsetzungen zu sorgen.
Rechtsvorschriften: BauGB § 1 Abs 6 Nr 1, § 2 Abs 4 S 1, § 2a S 1 Nr 2, § 10 Abs 3 S 1, § 214 f;
BImSchV 16;
SächsGemO § 4 Abs 3 S 2, § 4 Abs 4 S 2 Nr 1, § 40 Abs 1 S 1, § 40 Abs 2 S 1
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