Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 100/16
20.05.2019
Leitsatz
Die Verwendung des nicht legaldefinierten Rechtsbegriffs der "Wohneinheit" in einer Abwassergebührensatzung begründet keinen Bestimmtheitsmangel der Satzung.

Führen Mängel einzelner Satzungsregelungen zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, kann die Satzung, solange sie nicht in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wurde, auch durch Änderungssatzung mit Heilungswirkung geändert werden.
Schlagwörter: Bestimmtheit
Auslegung
Wohneinheit
Grundgebühr
Betriebsbereitschaft
Wohnung
Satzung
Gesamtnichtigkeit
Änderung
Neuerlass
Heilung
Rechtsvorschriften: SächsKAG § 2
SächsKAG § 9
SächsKAG § 14
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