Leitsatz: 1. Im Rahmen der Erhebung einer Abwasserabgabe ist eine Überschreitung der Überwachungswerte dem Direkteinleiter unabhängig vom Fehlverhalten eines Indirekteinleiters zuzurechnen.
2. Im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO finden Umstände, die dem typischen Anwendungsbereich des Abgabentatbestandes zuzuordnen sind, keine Berücksichtigung. |
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