Sächsisches Oberverwaltungsgericht
Urteil
5 B 840/05
19.03.2008
Leitsatz: 1. Im Rahmen der Erhebung einer Abwasserabgabe ist eine Überschreitung der Überwachungswerte dem Direkteinleiter unabhängig vom Fehlverhalten eines Indirekteinleiters zuzurechnen.

2. Im Rahmen einer Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO finden Umstände, die dem typischen Anwendungsbereich des Abgabentatbestandes zuzuordnen sind, keine Berücksichtigung.
Rechtsvorschriften: AbwAG § 4 Abs 5, § 9;
SAbwAG vom 19.06.1991;
AO § 163
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