|
Leitsatz: Die Fahrerlaubnis der Klassen D, DE, D1 und D1E ist wegen mangelnder Eignung zu entziehen, wenn der Inhaber unzuverlässig im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 FeV ist, weil er als Busfahrer unter Termindruck Verkehrsverstöße begangen hat, die bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ernsthaft befürchten lassen, dass er zukünftig die besonderen Sorgfaltpflichten bei der Fahrtgastbeförderung, die auch zum Schutz der Fahrgäste vor Unfällen bestehen, missachten wird. |
|