Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Urteil
5 A 101/16
08.07.2019
Leitsatz
Die Verwendung des nicht legaldefinierten Rechtsbegriffs der „Wohneinheit“ in einer Ab-wassergebührensatzung begründet keinen Bestimmtheitsmangel der Satzung.

Führen Mängel einzelner Satzungsregelungen zur Gesamtnichtigkeit der Satzung, kann die Satzung, solange sie nicht in einem Normenkontrollverfahren für unwirksam erklärt wurde, auch durch Änderungssatzung mit Heilungswirkung geändert werden.

Eine Wohneinheit löst die Lieferungs- und Betriebsbereitschaft der Abwassereinrichtung in einer die Erhebung von Grundgebühren rechtfertigenden Weise dann nicht aus, wenn sie leer steht und ihrer Beschaffenheit nach zum Eigengebrauch oder zur Vermietung als Wohnung auch nicht genutzt werden darf.

Wird ein Grundstück trotz vorhandener Wohngebäude mit einem Grundsteuermessbescheid als unbebautes Grundstück eingestuft, begründet dies in Kommunalabgabenverfahren, soweit sich die Geltung des Grundsteuermessbescheids erstreckt, die widerlegbare Vermutung, dass eine Nutzung der Grundstücksbebauung zu Wohnzwecken unzulässig ist.
Schlagwörter: Bestimmtheit
Auslegung
Wohneinheit
Grundgebühr
Betriebsbereitschaft
Wohnung
Satzung
Gesamtnichtigkeit
Änderung
Neuerlass
Heilung
Bauordnungsrecht
Grundsteuermessbescheid
Vermutung
Rechtsvorschriften: SächsKAG § 2
SächsKAG § 9
SächsKAG § 14
BewG § 129
RBewDV § 33a
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