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Leitsatz: Ein Ausnahmefall von der Regelausweisung - und damit die Notwendigkeit einer behördlichen Ermessensentscheidung - liegt bereits dann vor, wenn höherrangiges Recht (hier Art. 6 GG) eine Einzelfallwürdigung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände des Falles gebietet. Bei summarischer Prüfung ist im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gemäß § 80 Abs. 5 VwGO davon auszugehen, dass das auch dann gilt, wenn der ausgewiesene Ausländer nicht der Gruppe der im Bundesgebiet geborenen und aufgewachsenen Ausländer angehört (im Anschluss an BVerwG, Urt. v. 23.10.2007, AuAS 2008, 28). |
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