Sächsisches Oberverwaltungsgericht Bautzen
Beschluss
3 B 83/19
19.08.2019
Leitsatz
1. Beruft sich der Ausländer erstmals im gerichtlichen Verfahren auf das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG, können die Verwaltungsgerichte ohne Beiladung des Bundesamts direkt über das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG entscheiden.
2. Kommt es hierfür maßgeblich auf die Verhältnisse im Zielstaat an und bedarf es hierzu weiterer Sachaufklärung, ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Abschiebung des Ausländers bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde auszusetzen, die nach § 72 Abs. 2 AufenthG vor ihrer Entscheidung das Bundesamt anzuhören hat.
Schlagwörter: inzidente Prüfung der Ausweisung,
Duldung,
Reiseunfähigkeit,
zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis
Rechtsvorschriften: AufenthG § 53,
AufenthG § 54 Abs. 1 Nr. 1,
AufenthG § 55 Abs. 1 Nr. 2,
AufenthG § 60a Abs. 2 Satz 1,
AufenthG § 60a Abs. 2c,
AufenthG § 60 Abs. 7,
AufenthG § 72 Abs. 2
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